Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. März 1997
§ 13

§ 13 – Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieses Buches sind auch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter (§ 12 Abs. 2 des Vierten Buches).

Kurz erklärt

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind in diesem Gesetzestext definiert.
  • Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter sind ebenfalls eingeschlossen.
  • Die Definition basiert auf § 12 Abs. 2 des Vierten Buches.
  • Es wird auf die Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern eingegangen.
  • Die Regelung betrifft alle Beschäftigten, die im Heim arbeiten.