Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. März 1997
§ 13
§ 13 – Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieses Buches sind auch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter (§ 12 Abs. 2 des Vierten Buches).
Kurz erklärt
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind in diesem Gesetzestext definiert.
- Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter sind ebenfalls eingeschlossen.
- Die Definition basiert auf § 12 Abs. 2 des Vierten Buches.
- Es wird auf die Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern eingegangen.
- Die Regelung betrifft alle Beschäftigten, die im Heim arbeiten.